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BUCHHALTUNG IM AUSLAND
 

Durch das Jahressteuergestz 2010 wurde mit dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes (14.12.2010) die Vorschrift des § 146 Abs. 2a AO der Gestalt geändert, dass jetzt auch die Möglichkeit der Verlagerung der elektronischen Buchführung ins nicht EU-Ausland (z.B. Schweiz) möglich ist.

Das örtlich zuständige Finanzamt erteilt dabei die Genehmigung, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die folgenden Bedingungen erfüllt sind:




Voraussetzungen für den Antrag:

Nennung des Standortes des Datenverarbeitungssystems sowie bei Beauftragung eines Dritten dessen Name und Anschrift
der Steuerpflichtige ist in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten (mehr als nur Buchführung und Aufzeichnungspflichten) ordnungsgemäß nachgekommen
der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO ist in vollem Umfang möglich
die Besteuerung wird nicht beeinträchtigt.



 

Da gerade hier im Grenzgebiet zu Frankreich und der Schweiz oft die Buchhaltungen der deutschen Tochtergesellschaften "zuhause" bei der Muttergesellschaft/Stammhaus gemacht werden, sollten diese Tätigkeiten jetzt dringend "legalisiert" werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Mitarbeiter bei der LOEBA oder wenden Sie sich an isabel.mertsch(at)loeba.de.

K. Wasna/24.02.2011




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