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ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG 2011
 

Der Bundesrat hat dem Steuervereinfachungsgestz 2011 bislang noch nicht zugestimmt. Dadurch verzögert sich das für den 01.07.2011 geplante Inkrafttreten der Neuregelung zur vereinfachten elektronischen Rechnungsstellung, die wir untenstehend erläutert haben.

Durch die parlamentarische Sommerpause kann erst im Herbst mit einer Entscheidung gerechnet werden. Eine rechtssichere Anwendung der vorgesehenen Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung (z.B. Versendung einer Rechnung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur) ist erst mit Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 möglich.

Das bedeutet, dass bis auf Weiteres nur die qualifizierte elektronische Signatur und die Übermittlung der Rechnung per elektronischen Datenaustausch (EDI), als zulässiges Verfahren für den Vorsteuerabzug bei elektronischen Rechnungen anwendbar sind.

Sofern Sie diese technischen Bedingungen nicht erfüllen sollten Sie die Rechnungsvorlage in Papierform beibehalten.

Das ist geplant:

Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
Die elektronische Rechnungsstellung war bislang geprägt von Komplexität und hohen technischen Anforderungen an die elektronische Signatur. Dies wird sich, für Umsätze die nach dem 30.06.2011 [Anm. d. Red.: Datum wird wohl anzupassen sein] getätigt werden, stark vereinfachen. Die elektronische Rechnung soll nunmehr an die Vorgaben für Papierrechnungen angepasst werden.

Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung betroffen?
Betroffen von der Neuregelung sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetztes. Sofern der Rechnungsempfänger zustimmt können alle Unternehmer, unabhängig von Ihrer Größe, Rechnungen elektronisch übermitteln.

Wann wird eine Papier- und elektronische Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke anerkannt?
Sowohl die Papier als auch die elektronische Rechnung werden für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn neben den allgemeinen Rechnungsanforderungen des § 14 Abs. 4 UStG, die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit Ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind.

Welche Verfahren können für die elektronische Übermittlung von Rechnungen verwendet werden?
Durch die Neuregelung sind keine technischen Verfahren mehr vorgegeben, die von Unternehmen verwendet werden müssen. Sie können daher in unterschiedlichen Formen versendet werden bspw. als Email, via Computer-Fax, Fax-Server oder auch über Web-Download.

Wie sind elektronische Rechnungen aufzubewahren?
Sofern eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für die elektronische Rechnung besteht, ist diese zwingend elektronisch aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung als Papierausdruck ist nicht zulässig.

Für weitere Fragen zu diesem Thema können Sie sich jederzeit an isabel.mertsch(at)loeba.de wenden.
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de Stichwort: elektronische Rechnungsstellung




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