Am 14.04.2010 wurde das "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" im BGBl I (S. 386) veröffentlicht. Der Gesetzgeber hat damit das nationale Steuerrecht an EU-Vorgaben angepasst. Unter anderem wurde die Vorschrift des § 18a UStG, welche die Regelungen zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) enthält, umfassend geändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert den neu gefassten § 18a UStG in einem Schreiben (IV D 3 - S-7427 / 08 / 10003-03) vom 15.06.2010. Die wesentlichen Anpassungen im UStG treten zum 01.07.2010 in Kraft.
Zu meldende Sachverhalte: steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte i.S.d. § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) innergemeinschaftliche sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG (neu seit 01.01.2010)
Fristen: Die wichtigste Neuerung ist die Änderung der Abgabefrist auf den 25. Tag des Folgemonats nach Ablauf des Meldezeitraums. Folgende Meldezeiträume sind je nach Sachverhalt relevant: Kalendermonat (neuer Meldezeitraum), Kalendervierteljahr bzw. Kalenderjahr
-> Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung darf nicht mehr für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in Anspruch genommen werden. <-
Eine fehlerhafte oder unvollständige ZM muss innerhalb eines Monats (statt bisher innerhalb von drei Monaten) berichtigt werden. Mit welchen Folgen Sie rechnen müssen, wenn Sie eine ZM oder eine berichtigte ZM verspätet oder gar nicht abgeben, ist in der PDF-Datei "Anleitung zur Zusammenfassenden Meldung für Meldezeiträume ab dem 1. Juli 2010" beschrieben. Die Datei finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) hinter dem Link "ZM-Ausfüllanleitung ab 01.07.2010".
Betragsgrenzen Soweit die Summen der Bemessungsgrundlagen für steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG weder für das laufende noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Dies gilt für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2011. Ab dem 01.01.2012 gilt an Stelle des Betrags von 100.000 Euro der Betrag von 50.000 Euro. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage den Betrag von 100.000 Euro bzw. 50.000 Euro, muss der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres übermitteln.
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