Frankreich aktuell

Für französische Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen möchten wir auf folgende Themen hinweisen:

In Anlehnung an Deutschland werden ab 2012, nach Berücksichtigung eines Freibetrages von EUR 1 Mio., alle darüber hinausgehenden Steuerergebnisse – trotz Vorliegens eines Verlustvortrages – zu 40% als steuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Nutzung des steuerlichen Verlustvortrages wird damit zeitlich gestreckt.

Mit Urteil vom 13. Juli 2011 entschied der oberste Steuergerichtshof (Conseil d’Etat) erstmalig über die Buchführungspflichten von unselbständigen Niederlassungen ausländischer Gesellschaften in Frankreich. Er stellte fest, dass die bestehenden handelsrechtlichen Befreiungsvorschriften die unselbständigen Niederlassungen nicht von jeglicher Buchführungspflicht suspendieren. Auf Anforderung der Finanzverwaltung sind die buchhalterischen Dokumente und Belege, die die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Konten nachweisen, zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Steuerprüfung führt der Mangel einer nichtvorhandenen Buchführung jetzt zur Umkehr der Beweisführung zu Lasten des Unternehmens. Daher ist dringend anzuraten, dass eine französische Buchhaltung installiert wird.


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