You are a MUNICIPAL REPRESENTATIVE.

Due to the very specific, regional nature of offerings for municipal representatives, more detailed information is only provided in German.

Jahresabschlüsse

Prüfung oder Erstellung von Jahresabschlüssen
der kommunalen Eigenbetriebe bzw. Zweckverbände

Steuerliche Gestaltungsberatung

Umstrukturierungen,
steuerlicher Querverbund

Neue Umsatzsteuerregeln

für die öffentliche Hand
§ 2b UStG

Kameralistik / Doppik

Beratung bei der Umstellung
von Kameralistik zur Doppik

Kontierung

Erstellung individueller
Kontierungshandbücher für Kommunen

Qualifizierung

und steuerspezifische Weiterbildung
von Mitarbeitern

Vermögen

Vermögenserfassung und -bewertung

Anlagenverzeichnis

und Eröffnungsbilanz

Kosten- und Leistungsrechnung

professionelle Unterstützung bei der Einrichtung

Praxisseminare

§ 2b Umsatzsteuergesetz


Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
war seit einigen Jahren durch die Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs in einen Schwebezustand geraten,
der eine gesetzliche Neuregelung erforderlich machte.

Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2015


die Vorschrift des § 2b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt und darin die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Nach der Neuregelung sind Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, zukünftig umsatzsteuerbar und müssen im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen sowie des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes überprüft werden. Tätigkeiten, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung erbracht werden, sind grundsätzlich dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet. Sofern diese Nichtbesteuerung jedoch zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, ist auch für diese Tätigkeiten die Umsatzbesteuerung vorzunehmen.

Die Neuregelung führt zu einem Paradigmenwechsel. Bislang wurden Tätigkeiten der öffentlichen Hand und von Kirchen grundsätzlich als hoheitlich angesehen, so dass eine Umsatzsteuerpflicht eher die Ausnahme war.

Zukünftig gelten sämtliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als umsatzsteuerpflichtig, sofern nicht explizit eine hoheitliche Leistung vorliegt. Die Neuregelung ist grundsätzlich für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, anwendbar.

Bis zum 31. Dezember 2016 hatte jedoch die juristische Person des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären, dass das bisherige Recht auch für die Folgejahre bis einschließlich 2020 zur Anwendung kommen soll. Diese Option auf Fortgeltung des alten Rechts kann innerhalb des Übergangszeitraums mit Wirkung zum folgenden Kalenderjahr widerrufen werden. Der Widerruf kann nur einheitlich für alle unternehmerischen Tätigkeiten erfolgen. Eine Rückkehr zum alten Recht ist dann nicht mehr möglich.

Es ist menschlich, große Herausforderungen vor sich herzuschieben.


Gerade im öffentlichen Sektor herrscht meistens auch Personalnot. Die vorhandenen Kräfte sind mit den laufenden Aufgaben bereits ausgelastet. So ist es nicht verwunderlich, dass die meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts die „Option“ gezogen haben.

Dennoch sollte sich jede betroffene Körperschaft bereits ab dem Jahr 2017 Gedanken über die Umsetzung des neuen Rechtes machen und mit der Implementierung beginnen. Ggf. kann das neue Recht dann schon vor dem 31.12.2020 angewandt werden.

Allein in Baden-Württemberg stehen über 1.100 Gemeinden und mindestens doppelt so viele kirchliche Körperschaften vor der Aufgabe, das neue Recht umzusetzen. Dabei gilt es im Rahmen eines „Screening“ alle Einnahmen unter Berücksichtigung der rechtlichen und vertraglichen Grundlagen auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz nach der neuen Rechtslage zu untersuchen. In einem nächsten Schritt ist das mögliche korrespondierende Vorsteuerabzugsvolumen zu beziffern. Sodann sind die Software-Voraussetzungen zu schaffen, Prozesse zu definieren und Mitarbeiter zu schulen.

Wir unterstützen Sie bei der Implementierung der Neuregelungen: Von der Erstellung eines Projektkonzeptes über die Analyse und steuerliche Bewertung der Tätigkeiten bis zur Schulung der Mitarbeiter, Koordination mit dem Software-Berater und der praktischen Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen.

Alle Beteiligten sollten sich darüber im Klaren sein, dass nach der Umstellung – also spätestens am 1. Januar 2021 – für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts dieselben Spielregeln gelten wie für Unternehmen. Das schließt eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen für unrichtige Umsatzsteuererklärungen mit ein. Daher sollte im Zuge der Umsetzung der Neuregelung auch ein „Tax Compliance System“ installiert werden, das solche Konsequenzen zu vermeiden hilft.

Gern stehen wir Ihnen in Person von Herrn Ludger Rankers für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung.

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