Prüfung nach
dem Verpackungsgesetz
(§ 11 VerpackG).

Prüfung nach dem Verpackungsgesetz (§ 11 VerpackG)

 

Ziel des seit Januar 2019 geltenden neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es den Einsatz von umweltfreundlichen Verpackungen zu fördern. Im Rahmen einer „Produktverantwortung“ müssen Unternehmen, die Verpackungen in den Verkehr bringen, für deren Entsorgung oder das Recycling aufkommen.

Konkret bedeutet das, dass Unternehmen, die „Hersteller“ im Sinnes des VerpackG sind und Verpackungen in den Verkehr bringen, u.a. folgende Pflichten haben:

Registrierung: Laut Verpackungsgesetz müssen sich „Hersteller“, bevor sie zum ersten Mal verpackte Ware verschicken, bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ (Zentrale Stelle) registrieren. Die Zentralen Stelle führt ein öffentliches Herstellerregister „LUCID“.

Systembeteiligung: Jeder „Hersteller“ muss sich an einem dualen System, wie z.B. „Der Grüne Punkt“, „Interseroh“, „Reclay“, „Zentek“, „BellandVision“, „Landbell“… beteiligen. Dem dualen System muss das Unternehmen die systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen melden. Das jeweilige System erhebt darauf Lizenzierungsentgelte. Die jeweiligen Datenmeldungen und Systembeteiligungen sind vom „Hersteller“ auch der Zentralen Stelle zu melden.

Prüfung: Werden von den jeweiligen Unternehmen die folgenden Schwellenwerte der Verpackungsmaterialarten überschritten

    • Glas: 80 t
    • Papier, Pappe, Karton: 50 t
    • Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30 t

müssen diese Unternehmen ihre Daten im Rahmen einer Vollständigkeitserklärung der Zentralen Stelle melden. Diese Daten sind durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

Die von dem Prüfer vorzunehmenden Prüfungshandlungen sind in der entsprechenden Prüfleitlinie geregelt. Die Prüfung hat in 10 Prüffeldern zu erfolgen, dabei geht es u.a. um die korrekte Zuordnung zu den Materialarten, die korrekte Datenquelle und die Überleitung in die Finanzbuchführung.

Um die einzelnen Prüfungshandlungen ordnungsgemäß abzuwickeln, sehen die Prüfungshandlungen dabei ausdrücklich auch eine Anwesenheit des Prüfers vor Ort vor, z.B. um eine stichprobenweise Verwiegung von Verpackungen vorzunehmen.

Die geprüfte Vollständigkeitserklärung muss jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr abgeben werden.

Ordnungswidrigkeit: Das Nichteinhalten der Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 34 VerpackG mit einer Geldbuße bis zu 200.000 EUR geahndet werden.

Die Anforderungen des Verpackungsgesetzes sind an „Hersteller“ und Prüfer hoch. Unsere Experten stehen Ihnen hier gerne zur Seite. Eine frühzeitige Beauftragung eines spezialisierten Prüfers wird empfohlen.

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